Geht man mit etwas Hintergrundwissen und offenen Augen durch Wohngebiete, finden sich in bald jedem zweiten Garten Verstöße gegen Recht und Vorschriften. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass kaum ein Verstoß geahndet wird, geht manch einer davon aus, der Garten sei „rechtsfreier“ Raum. Das ist weit gefehlt, leider ist es VIEL KOMPLIZIERTER.

Tatsächlich droht von öffentlicher Seite wenig Gefahr. Die Kommunen, in deren Verantwortung die Kontrolle liegt, haben anderes zu tun und meist auch wenig Lust mit ihren Bürgern zu streiten. Man kann daher recht zuverlässig behaupten: „So lange sich niemand beschwert, passiert nichts.“
Leider gilt aber auch: „Wenn sich jemand beschwert, findet sich fast immer irgendein Verstoß.“ Was da zum Teil an Vorschriften und Paragraphen ausgegraben wird, ist nicht selten absurd (irgendwann bringe ich ein „Best of Bauamtsirrsinn“), aber es besteht kaum eine Chance ungeschoren davon zu kommen.
Vor diesem Hintergrund im Folgenden ein paar wichtige Hinweise für die rechtlichen Fallstricke in der Gartengestaltung.
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Der Bebauungsplan ist das erste und vorrangige Schriftstück, welches man sich anschauen sollte. Häufig finden sich hier Vorgaben über zulässige Mauerhöhen, Beschränkungen von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Fläche oder auch Hinweise zu Materialien und Pflanzen.

Achten Sie vor allem auf:
- Beschränkung von Mauer- oder Zaunhöhen
- Vorgaben zu Materialien und Bauweisen (häufig werden ökologisch wertvolle Bauweisen wie Trockenmauern gefordert)
- Zulässigkeit von Nebenanlagen außerhalb des Baufensters (nicht selten das Aus für den Traum vom Pool)
- Vorgaben zu Lage und Größe von Gartenhütten (meist strenger als die Landesbauordnung)
- Vorgaben zur Entwässerung und Versickerung (heutzutage lohnt über ein Zisterne nachzudenken)
- Vorgaben zur Bepflanzung
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Eine weitere meist unbeachtete Vorgabe aus dem Bebauungsplan ist die Grundflächenzahl. Die Grundflächenzahl gibt vor, wie viel Fläche eines Grundstücks überbaut werden darf. In eine solche Überbauung fallen zwischenzeitlich auch Wege, Zufahrten, Terrassen, Pools oder andere Inhalte der Gartengestaltung. Die Grundflächenzahl liegt meist bei 0,25 oder 0,4 (25 oder 40% zulässige Überbauung) und darf üblicherweise mit Nebenanlagen um 50% überschritten werden. Auch hier wurde in der Vergangenheit selten kontrolliert, allerdings scheinen jüngst manche Verwaltungsmitarbeiter eine Leidenschaft für Drohnenfliegerei nebst Luftbildaufnahmen zu entwickeln.

Gibt es für ein Gebiet keinen Bebauungsplan, gilt es sich an der umliegenden Bebauung zu orientieren. Man sollte meinen, dass macht es einfacher. In der Praxis lernt man allerdings, wie unterschiedlich Menschen die Umgebung wahrnehmen.
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Die Landesbauordnung beinhaltet ebenfalls Vorgaben, die für die Gartengestaltung relevant sein können. Vorrangig geht es hier um größere Eingriffe wie Stützmauern über 2m Höhe oder großflächige Erdbewegungen. Im Anhang der LBO finden sich jedoch auch die „verfahrensfreien“ Bauvorhaben. Wichtig ist hier zu wissen, dass „verfahrensfrei“ nicht bedeutet „einfach losbauen“. Auch verfahrensfreie Vorhaben, können unzulässig sein!
Ein häufiges Missverständnis bei der Lektüre der Landesbauordnung ergibt sich bei der Unterscheidung zwischen „Innenbereich“ und „Außenbereich“. Die Bezeichnung „Außenbereich“ bezieht sich hier nicht auf die Lage innerhalb oder außerhalb eines Gebäudes oder Baufensters. Der „Außenbereich“ ist laut LBO eine Fläche die nicht vom Bebauungsplan abgedeckt ist. Dies ist häufig am Übergang zwischen Wohngebieten zur freien Landschaft der Fall.

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Das Nachbarschaftsrecht ist den meisten ein Begriff. Über dem was hier (landesspezifisch) vor- und niedergeschrieben ist, steht für mich allerdings die Kommunikation unter Nachbarn. Gerade die rechtlich knifflige Situation rund um Sichtschutz, Zaunhöhen oder Grenzabstände bei Pflanzen, vereinfacht sich nicht selten durch übereinstimmende Interessen.
Grundsätzlich wiegt ein einvernehmlicher Verstoß gegen das Nachbarschaftsrecht geringer, als ein nachbarschaftsrechtkonformer Streitpunkt.
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Über das oben genannte hinaus, müssen gelegentlich Aspekte aus dem Natur- oder Wasserschutz in der Planung berücksichtigt werden. Eine Überschneidung zwischen Naturschutzgebiet und Wohngebiet ist nahezu ausgeschlossen, es ist allerdings möglich, dass ein Projekt im Wasserschutz- oder Landschaftsschutzgebiet liegt.
Wasserschutzrechtliche Belange beziehen sich meist auf den Umgang mit Oberflächenwasser (Versiegelung, Ableitung) und Grundwasser (Brunnen). Für Landschaftsschutzgebiete gelten Einschränkungen, die gedacht sind das Landschaftsbild (Topographie, Bebauung, Bewuchs) zu schützen. Ob und wie eine Fläche betroffen ist, lässt sich über die Geoportale der Bundesländer recherchieren.
