Recht und Maß in der Gartengestaltung

Bei der Planung und Gestaltung eines Gartens gibt es einige Themen, bei denen man sich mit Gesetzen und Vorschriften auseinandersetzen muss. Die wichtigsten und wesentlichen Vorgaben finden sich im örtlichen Bebauungsplan (individuell für jedes Wohngebiet), dem Nachbarschaftsrecht (individuell für jedes Bundesland) und in der Landesbauordnung mit den jeweiligen Ausführungsverordnungen (individuell für jedes Bundesland). Grundsätzlich drehen sich diese Vorschriften um drei Hauptaspekte:

1. Die Gartengestaltung aus ästhetischen Gesichtspunkten.

Bei den Vorgaben zur ästhetischen Gestaltung geht es insbesondere darum, wie sich ein Garten in das Stadt-/Dorfbild und die umgebende Landschaft einfügt. Allem voran finden sich diese Richtlinien in den örtlichen Bebauungsplänen. Hier finden sich meist Hinweise für die Einfassungen von Grundstücken (Zaun, Sichtschutz), zur Lage und Beschaffenheit von Belagsflächen (Einfahrten, Stellplätzen, Terrassen), aber auch zur Höhenlage und topographischen Gestaltung eines Geländes (Geländeanschüttungen/-abgrabungen, Stützmauern).

2. Die Gartengestaltung im Grenzgebiet

Für den sensiblen Grenzbereich zwischen zwei Privatgrundstücken und zu landwirtschaftlich genutzten Flächen (z. B. auch Gärtnereien), stellt das Nachbarschaftsrecht für jedes Bundesland individuell klare und umfassende Regeln auf. Diese Regeln zielen vor allem darauf ab, beiderseitige Beeinträchtigungen (z. B. unerwünschte Einblicke, unverhältnismäßige Beschattung, Beeinträchtigungen durch übergreifende Äste und Wurzeln) auszuschließen. Die Regelungen des Nachbarschaftrechts gelten nicht für Grenzen gegenüber öffentlichem Grund, hier greift der oben genannte Bebauungsplan.

3. Die Gartengestaltung hinsichtlich Technik, Sicherheit und Naturschutz

Zuletzt gibt es Regelungen bezüglich der Technik und Sicherheit (z. B. Standsicherheit von Stützmauern oder Sicherung von Absturzstellen) oder dem Natur- und Landschaftsschutz (Erhalt von Landschaftsbild oder vorhandenen Biotopen). Vorgaben zur Technik und Sicherheit finden sich vor allem in den jeweiligen Landesbauordnungen bzw. den zugehörigen Ausführungsverordnungen. Hier findet sich unter anderem, ab welchem Umfang z. B. Stützmauern oder Erdbewegungen genehmigungspflichtig sind, also einer individuellen Prüfung bedürfen. Ob und inwieweit Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutz gelten, hängt davon ab, ob ein Grundstück eine entsprechende Einstufung hat. Dies in Erfahrung bringen kann man (in Baden-Württemberg) über den Kartenservice der LUBW oder über Nachfrage beim zuständigen Bauamt.

Leider ist das Baurecht in der Gartengestaltung an vielen Stellen sehr interpretierbar und daher auch kaum zu berechnen. Formulierungen wie „angemessene Höhe“, „geringfügige Veränderungen“ oder „in die Umgebung einpassen“ finden sich regelmäßig und werden von Komune zu Komune oder gar von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter vollkommen unterschiedlich ausgelegt. Darüber hinaus sind die zuständigen Ämter häufig nicht im Bilde über die Vorgaben für die Gartengestaltung, was von meiner Seite weniger ein Vorwurf an die Ämter als an den Gesetzgeber ist.

Die goldene Regel „Wo kein Kläger, da kein Richter.“ bei der Gartengestaltungn voll ins Schwarze. Dazu kommt allerdings erschwerend, dass, wenn es zu einer Beanstandung kommt, fast immer auch ein Verstoß gefunden werden kann. Kaum einem Bauherrn ist beispielsweise bekannt, dass die Genehmigungsplanung des Architekten (meist nur mit ein paar dekorativen Strichen in der Außenanlage) auch für die erst Gartenanlage verbindlich ist. Auch die Grundflächenzahl (also die maximal überbaubare Fläche) haben die meisten Bauherrn bei der Gartengestaltung nicht auf dem Schirm.

Grundsätzlich sollte man bei einer Gartengestaltung jedes Vorhaben mit dem Bebauungsplan, dem Nachbarschaftsrecht und der Landesbauordnung abgleichen und – nicht nur aus rechtlichen sondern auch aus ästhetischen Gründen – gegenüber Nachbarn, Natur und Landschaft rücksichtsvoll Maß halten. Ob eine Rücksprache mit dem örtlichen Bauordnungsamt oder den Nachbarn das Projekt voran bringt oder unnötig verkompliziert, ist leider nie abzusehen. Dennoch bevorzuge ich schwierige Gespräche vor einem Projekt als während der Bauphase.